Bedingungen für die Durchführung der angebotenen Arbeiten am angeführten Projekt
- Grundlage
Grundlage für die Durchführung der angeführten Arbeiten am genannten Objekt sind die vom Auftraggeber anerkannten nachstehenden Bedingungen. - Behördliche Bewilligungen
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Beginn der Gerüstarbeiten die erforderliche Gehsteigbenützungsbewilligung und/oder Lagerbewilligung für Gerüstteile bei der zuständigen Magistratsabteilung bzw. beim zuständigen Bauamt einzuholen.
Sämtliche von der Behörde geforderten Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen von Verkehrszeichen, sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Gerüstarbeiten umzusetzen.
Die Kosten für diese Ansuchen sowie die Gebühren für Gehsteigmiete und Lagerplatzmiete trägt der Auftraggeber.
Sollten am Tag der Gerüstarbeiten die erforderlichen Lagerflächen nicht vorhanden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, abzureisen und die dadurch entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. - Termine und Anmeldung
Gerüstarbeiten werden ausschließlich zu den mit unserer Firma vereinbarten und schriftlich bestätigten Terminen durchgeführt.
Alle Gerüstarbeiten sind rechtzeitig, mindestens jedoch 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Termin anzumelden.
Schlechtwetter kann zugesagte Termine verschieben.
Für Schäden, die aus einer vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Verspätung bei Auf-, Um- oder Abbau der Gerüste entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Bei bauseitigen Terminverschiebungen beginnt die oben genannte Vorlaufzeit neu zu laufen. - Freimachen der Arbeitsbereiche
Vor Beginn der Gerüstarbeiten sind die Arbeitsbereiche auf der Baustelle vom Auftraggeber auf dessen Kosten von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen freizumachen. - Entfernung oder Schutz von Anlagen und Einrichtungen
Lichtreklamen, Beleuchtungskörper, Neonanlagen, Schilder, Firmentafeln, Antennen, SAT-Anlagen, Werbeschilder etc. sind vor Beginn der Gerüstarbeiten vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu entfernen oder ausreichend zu schützen.
Für eventuelle Schäden an nicht entfernten, ungeschützten oder unzureichend geschützten Bauteilen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Stromführende Leitungen müssen vor Beginn der Gerüstarbeiten auf Kosten des Auftraggebers entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch verlegt werden. Für Schäden, die aus einer Missachtung dieser Verpflichtung entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Benutzung von Nachbargrundstücken oder -gebäuden
Werden Gerüste auf Nachbardächern oder Nachbargrundstücken aufgestellt oder müssen Gerüstteile über Nachbarhäuser bzw. Nachbargrundstücke transportiert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dafür erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sämtliche daraus entstehenden Kosten sowie etwaige Kosten infolge der Nichteinholung dieser Genehmigungen trägt der Auftraggeber. - Behördlich vorgeschriebene Beleuchtungen und Verkehrseinrichtungen
Etwaige behördlich oder gesetzlich vorgeschriebene Gerüstbeleuchtungen oder Verkehrsschilder sind vom Auftraggeber gemäß den Anordnungen der zuständigen Behörden gleichzeitig mit den Gerüstarbeiten bereitzustellen und aufzustellen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. - Nutzung vorhandener Baustelleneinrichtungen
In den angebotenen Einheitspreisen ist berücksichtigt, dass vorhandene Einrichtungen auf der Baustelle (z. B. Kräne, Aufzüge, Aufenthaltsräume, Sanitärräume) vom Auftragnehmer zeitweise und unentgeltlich mitbenutzt werden dürfen.
Der für die Geräte des Auftragnehmers benötigte Strom ist während der Gerüstarbeiten vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen. - Winden und Aufzüge am Gerüst
Das Anbringen von Winden und Aufzügen am Gerüst ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Gerüstersteller und im Einvernehmen mit diesem zulässig.
Eventuell erforderliche Verstärkungen am Gerüst oder an Verankerungen sind gesondert zu vergüten.
Für Schäden am Gerüst, am Baukörper, an Objekten oder an Personen, die aus einer nicht genehmigten Winden- oder Aufzugsmontage resultieren, haftet ausschließlich der Auftraggeber. - Bestimmungsgemäße Nutzung des Gerüstes
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Gerüst gemäß den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen verwendet wird und weder überbeansprucht noch überlastet wird. - Reinigung und Entsorgungspflichten
Der Auftraggeber bzw. Gerüstbenützer ist verpflichtet, das Gerüst nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zu reinigen, um Fassadenverschmutzungen oder -beschädigungen zu vermeiden.
Schuttmaterial ist laufend und vollständig von den Gerüsten zu entfernen, um eine Überbelastung der Konstruktion auszuschließen. - Demontage nur im gereinigten Zustand
Gerüste werden ausschließlich im gereinigten Zustand demontiert.
Verunreinigungen auf oder am Gerüst sind vom Auftraggeber vor Beginn der Demontagearbeiten auf dessen Kosten zu entfernen.
Notwendige Reinigungsarbeiten, die durch den Auftragnehmer durchgeführt werden müssen, werden nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot genannten Regiepreisen verrechnet. - Ersatz für beschädigtes oder abhandengekommenes Material
Für auf der Baustelle beschädigtes oder abhandengekommenes Gerüstmaterial leistet der Auftraggeber vollen Ersatz, ebenso für Schäden am Gerüst durch Brand oder andere Einwirkungen.
Die Verrechnung erfolgt zu den am Montage- oder Lieferdatum gültigen Listenpreisen für neues Gerüstmaterial der Firma Wilhelm Layher GmbH & Co. KG, - Sicherheit bei Verankerungen
Werden durch Abschlagsarbeiten an der Fassade oder aus anderen Gründen Gerüstverankerungen gelockert oder demontiert, ist dies aus Sicherheitsgründen unverzüglich dem Gerüstersteller zu melden, damit eine Nachverankerung durchgeführt werden kann.
Das Um- oder Nachsetzen von Gerüstankern darf ausschließlich durch die Arbeitskräfte des Auftragnehmers erfolgen.
Diese Leistungen werden dem Auftraggeber gemäß den Angebotspreisen in Regie verrechnet. - Dächer und Dacheindeckungen
Das Wiederinstandsetzen von Dächern oder Dacheindeckungen jeglicher Art, die durch Gerüstarbeiten teilweise demontiert oder beschädigt werden, ist nicht im Einheitspreis enthalten und separat vom Auftraggeber zu beauftragen.
Der Auftragnehmer haftet weder für solche Schäden oder Veränderungen am Objekt noch für daraus resultierende Folgeschäden.
Sämtliche entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. - Übergabe und Verantwortung
Mit Fertigstellung der Gerüste bzw. von Gerüstabschnitten übernimmt der Auftraggeber diese in seine Obhut und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß den behördlichen Vorschriften dafür verantwortlich.
Während der gesamten Benützungszeit übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes. - Entnahme von Gerüstmaterial
Die Entnahme von Gerüstmaterial ist ohne Ausnahme – auch leihweise – verboten. - Änderungen am Gerüst
Änderungen am Gerüst dürfen ausschließlich durch Arbeitskräfte des Auftragnehmers oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt werden. - Sicherheits- und Prüfpflichten
Die Arbeiten werden im Sinne des Abschnittes 7 der Bauarbeiterschutzverordnung fach- und sachgemäß ausgeführt.
Der Benützer der Gerüste hat sich gemäß § 61 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung vor jeder Benützung zu überzeugen, ob Mängel am Gerüst vorhanden sind.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden. Dieser überprüft die Meldung und bessert, sofern berechtigt, nach.
Sonderwünsche oder Zusatzarbeiten, die nicht durch die Leistungsposition abgedeckt sind, werden entweder in einer gesonderten Position angeboten und nach Beauftragung ausgeführt oder als Regieleistung zu den im Angebot ersichtlichen Preisen durchgeführt und verrechnet. - Abnahmeprotokoll
Mit Fertigstellung des Gerüstes wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Abnahmeprotokoll anzufordern und zu unterfertigen. Die Unterfertigung erfolgt durch eine für die Baustelle verantwortliche Person oder durch den Auftraggeber selbst.
Eine Unterlassung der Unterfertigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Übernahme in seine Obhut, die gemäß § 62 Abs. 1 und 4 der Bauarbeiterschutzverordnung wirksam wird.
Bis zur gemeinsam durchgeführten Gerüstprüfung nach §§ 61 und 62 Bauarbeiterschutzverordnung darf das Gerüst nicht verwendet werden. - Verschließen der Dübellöcher
Das Verschließen der Dübellöcher der Gerüstverankerungen erfolgt bauseits und auf Kosten des Auftraggebers.
Diese Kosten sind nicht in den Angebotseinheitspreisen enthalten.
Wird das Verschließen durch den Auftragnehmer durchgeführt, übernimmt dieser weder Gewähr noch Garantie für die Qualität der Ausführung oder der verwendeten Materialien. - Abrechnung und Massenmehrungen
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt gemäß den einzelnen Positionstexten. Preis- und Massenkorrekturen werden nur bis 14 Tage nach Rechnungslegung (Rechnungsdatum) anerkannt, oder – falls die Zahlungsfrist kürzer ist – bis spätestens zum Ende der Zahlungsfrist.
Abgerechnet werden die tatsächlich ausgeführten Massen. Massenmehrungen berechtigen nicht zur Änderung der Positionseinheitspreise.
Massenmehrungen gegenüber den im Angebot und/oder Auftrag angeführten Mengen werden nach Beauftragung nicht mehr gesondert angezeigt. Ausgeführt werden ausschließlich die vom Auftraggeber geforderten Leistungen.
Die Überprüfung der Massen im Hinblick auf Mehrmengen obliegt dem Auftraggeber und ist vor Beauftragung sowie Durchführung vorzunehmen.
Ein Arbeitsstopp aufgrund von Massenmehrungen ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vor Beginn schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt dies als Zustimmung zur Massenmehrung und damit zur Erhöhung der Auftragssumme und der Rechnungssumme.
Mieteinheiten (Verrechnungseinheiten) von Mietpositionen werden gemäß den Positionstexten auf Basis des gewünschten Montage- und Demontagedatums berechnet.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Massenmehrungen gegenüber dem Angebot und/oder Auftrag gesondert anzuzeigen. Die laufende Kontrolle der abzurechnenden Massen erfolgt in Eigenverantwortung des Auftraggebers.
Die Einspruchsfrist für Teil- und Schlussrechnungen beträgt maximal 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum. Einsprüche müssen stets schriftlich und in prüffähiger Form (nachvollziehbares Aufmaß und Massenermittlung des Auftragnehmers) eingebracht werden. - Meldung von Schäden
Schäden, die vermutlich vom Auftragnehmer verursacht wurden, sind unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 10 Arbeitstage vor deren Behebung, beim Auftragnehmer zu melden. - Selbstabbau des Gerüstes
Bei einem eventuellen Selbstabbau des Gerüstes dürfen für die abgebaute Menge maximal 10 % des jeweiligen Einheitspreises – multipliziert mit der abgebauten Menge – von der Rechnungssumme der betreffenden Leistungsposition (nur Montage) in Abzug gebracht werden - Gerüstverkleidungen, Planen und Netze
Werden vom Auftragnehmer angebrachte Gerüstverkleidungen, Planen oder Netze durch Wind, Sturm oder auf andere Weise gelöst, beschädigt oder zerstört, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Sämtliche diesbezügliche Mangelbehebungsmaßnahmen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber als gesonderte Regieleistungen verrechnet. - Zahlungsbedingungen
Sofern im Angebot oder Auftragsschreiben keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, dürfen Teilrechnungen vom Auftragnehmer entsprechend dem Arbeitsfortschritt gelegt werden.
Diese sind vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Der Auftragnehmer kann den zeitlichen Abstand der Teilrechnungen frei wählen.
- Teilleistung „Auftragserteilung“: 30 % der Gesamtleistung,
- Teilleistung „Fertigstellung der Montage“: 50 % der Gesamtleistung,
- Teilleistung „Restzahlung vor Beginn der Demontage“: 20 % der Gesamtleistung.
Haft- und Deckungsrücklässe werden nicht anerkannt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto, unter Ausschluss einer Prüffrist sowie unabhängig von Zahlungsfreigaben des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen p.a. ab Fälligkeit verrechnet.
Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus sämtliche Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten.
Bei Skontovereinbarung entfällt der Skontoabzug sämtlicher Rechnungen, sobald auch nur eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird.
Der Auftraggeber hat auf Wunsch des Auftragnehmers vor Beginn der Arbeiten eine Bankgarantie über die Auftragssumme (nach Muster des Auftragnehmers) vorzulegen.
Zahlungen sind spesenfrei auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu leisten.
Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
- Form der Mitteilungen
Mitteilungen jeder Art an den Auftragnehmer sind schriftlich per Post oder Telefax zu übermitteln, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. - Abweichende Vereinbarungen
Vom Angebot oder Auftrag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vorliegen und firmenmäßig von beiden Seiten (Auftraggeber und Auftragnehmer) gezeichnet sind.
Die im Angebot genannten Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten offerierten Leistung.
Angebote und Preise sind bis 3 Monate nach Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer nicht mehr daran gebunden.
- Statische Berechnungen
Statische Berechnungen werden nur auf ausdrückliche schriftliche Bestellung des Auftraggebers und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt.
Kopie der Regelzulassung (Prüfbescheinigung) verwendeter Gerüstteile: € 120 je Satz zzgl. 20 % MwSt.
Regelzulassung als Datei (inkl. Viewer): € 85 je CD zzgl. 20 % MwSt.
Statiken und Gebrauchsnachweise nicht in der Regelzulassung enthaltener Gerüstkonstruktionen werden gemäß HOB verrechnet.
Verlangte Überprüfungen durch Zivilingenieure oder andere externe Prüfer werden weiterverrechnet; zusätzlich wird ein Zuschlag von 17 % auf die Fremdrechnung erhoben.
- Preisgrundlagen
Die Preise wurden auf Basis der zum Angebotszeitpunkt geltenden Lohn-, Material- und Fuhrwerkskosten kalkuliert und gelten als veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111. - Firmenplakate und Fremdwerbung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Gerüsten gut sichtbar Firmenplakate anzubringen.
Werbeeinrichtungen anderer Personen oder Unternehmen (Plakate, Planen, Verplankungen, Vernetzungen, Einhausungen etc.) dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers montiert werden.
Eventuell dafür erforderliche statische Nachweise oder Gerüstverstärkungen sind vorab schriftlich zu bestellen und vom Auftragnehmer kostenpflichtig auszuführen. - Kosten durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers
Sämtliche Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer durch Nichtbeachtung der vorliegenden Bedingungen durch den Auftraggeber entstehen, werden diesem in Rechnung gestellt. - Rücktritt bei Zahlungsverzug
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und das Gerüst zu demontieren.
Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer bestehen in diesem Fall nicht. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine neue Regelung, die der wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzung möglichst nahekommt. - Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 8010 Graz, Österreich.